BAG - Urteil vom 17.08.2010
9 AZR 401/09
Normen:
BGB § 315; GewO § 106; VwVfG § 36 Abs. 2; VwVfG § 44; VwVfG 49; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3;
Fundstellen:
BAGE 135, 222
DB 2011, 1870
NZA 2011, 161
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1495/08
ArbG Aachen, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 887/08

Entscheidung des Arbeitgebers über Altersteilzeit nach billigem Ermessen; Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Blockmodells durch öffentlichen Zuwendungsgeber; Ermessensfehlerhaftigkeit eines darauf gestützten Widerrufs

BAG, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 401/09

DRsp Nr. 2010/22527

Entscheidung des Arbeitgebers über Altersteilzeit nach billigem Ermessen; Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Blockmodells durch öffentlichen Zuwendungsgeber; Ermessensfehlerhaftigkeit eines darauf gestützten Widerrufs

1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 2 TV ATZ nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB) über die Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeit- oder Blockmodell) zu entscheiden. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist er nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe (bei Arbeitnehmern mit Vollendung des 60. Lebensjahres) entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ) und jede andere Entscheidung über die vom Arbeitnehmer begehrte Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche. 2. Es ist rechtswidrig, wenn sich ein öffentlicher Zuwendungsgeber gegenüber einem den anwendenden Arbeitgeber in einer Nebenbestimmung vorbehält, Zuwendungsbescheide zu widerrufen, falls dieser seinen Arbeitnehmern Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Der öffentliche Zuwendungsgeber fordert hiermit den Arbeitgeber unter Androhung des Widerrufs der Zuwendungsbescheide auf, über die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell nicht nach § Abs. zu entscheiden und sich tarifwidrig zu verhalten.