LAG Köln - Urteil vom 22.04.2009
9 Sa 1495/08
Normen:
TV ATZ § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 887/08

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1495/08

DRsp Nr. 2009/18912

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell

1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft. 2. Bei dieser Überprüfung kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben. Dabei sind auch finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen, nach denen das Teilzeitmodell die für den Arbeitgeber kostengünstigere Regelung darstellt.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2008 - 8 Ca 887/08 d - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit Blockmodell.

Der Kläger, geboren am 18. April 1947, ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig zu einem Monatsentgelt von zuletzt EUR 4.952,82 brutto. Er begutachtet Förderanträge der Industrie im Bereich Kraftwerkstechnik.