LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2017
5 TaBV 792/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9046/16

Entscheidung des Arbeitsgerichts bei Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 792/17

DRsp Nr. 2018/17008

Entscheidung des Arbeitsgerichts bei Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung

1. Das Arbeitsgericht darf im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur prüfen, ob die vom Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen. Das gilt auch bei einer verweigerten Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung. Deshalb kann die Zustimmungsersetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine andere als die vom Betriebsrat für richtig gehaltene Entgeltgruppe sei einschlägig, selbst wenn diese nicht der vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung zugrunde liegt. 2. Zur Eingruppierung von im textilen Einzelhandel beschäftigten "Visual Commercials" und Auslegung der Begriffe "erweiterte Fachkenntnisse" im Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2017 - 4 BV 9046/16 - wie folgt abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Umgruppierung der Mitarbeiter Frau N. K., Frau M. Sch., Herr B. U., Frau O. Sh., Frau B. Kl. und Herr C. G. in die Gehaltsgruppe 2b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel wird ersetzt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.