LAG Hamm - Urteil vom 01.02.2023
3 Sa 92/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 128a Abs. 1; ZPO § 165; ZPO § 314 S. 2; ZPO § 533 Nr. 2; ZPO § 528; ArbGG § 68; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TVÜ-L § 29e; TV-L § 52; TV-L EntgO EG 10 und EG S 15;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1518/21

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Verfahrensfehlern des ArbeitsgerichtsZurückverweisung an das Arbeitsgericht als AusnahmetatbestandErgänzende Auslegung eines TarifvertragsMittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGGBegrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit von StichtagsregelungenNeustrukturierung des Vergütungssystems durch Einführung der S-TabelleWeiter Gestaltungsspielraum und Entscheidungsprärogative der TarifvertragsparteienBegrenzte Überprüfbarkeit tariflicher Normsetzung

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 92/22

DRsp Nr. 2023/10215

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Verfahrensfehlern des Arbeitsgerichts Zurückverweisung an das Arbeitsgericht als Ausnahmetatbestand Ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags Mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG Begrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit von Stichtagsregelungen Neustrukturierung des Vergütungssystems durch Einführung der S-Tabelle Weiter Gestaltungsspielraum und Entscheidungsprärogative der Tarifvertragsparteien Begrenzte Überprüfbarkeit tariflicher Normsetzung

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Berufungsgericht grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Die Vorschrift des § 538 Abs. 2 ZPO dient der Prozessbeschleunigung. Sie gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern. 2. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht erster Instanz eine Entscheidung getroffen hat, ohne dass - wirksam - Sachanträge gestellt worden wären.