LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2018
15 Ta 247/17
Normen:
RPflG §§ 3 Nr. 3, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c); ZPO § 233; ZPO § 237;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 311/15

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den RechtspflegerRechtsfolgen der Entscheidung des Rechtspflegers über einen Wiedereinsetzungsantrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 15 Ta 247/17

DRsp Nr. 2018/3507

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtspfleger Rechtsfolgen der Entscheidung des Rechtspflegers über einen Wiedereinsetzungsantrag

1. Über die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss entscheidet das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht, auch wenn die Entscheidung durch den Rechtspfleger ergangen ist. Auch über eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Landesarbeitsgericht als das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. 2. Ein dennoch vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde ist wegen der Insanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam. Die gleichwohl existente und daher anfechtbare Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2017 - 9 Ca 311/15 - wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2017 - 9 Ca 311/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RPflG §§ 3 Nr. 3, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c); ZPO § 233; ZPO § 237;

Gründe

I.