LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2023
L 3 SB 2883/23 B
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 2176/22

Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wegen Ausbleibens eines Beteiligten in einem Erörterungstermin

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen L 3 SB 2883/23 B

DRsp Nr. 2024/502

Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wegen Ausbleibens eines Beteiligten in einem Erörterungstermin

Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist das Beschwerdegericht nicht an das Ergebnis der Ermessensausübung durch das Sozialgericht gebunden, vielmehr steht ihm ein eigenes Auswahl- und Entschließungsermessen zu.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 02.10.2023 insoweit abgeändert, als das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld von 300,00 Euro auf 100,00 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 Euro wegen seines Ausbleibens in einem Erörterungstermin am 24.08.2023.

In dem zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren S 12 SB 2176/22 vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 50 seit dem 18.04.2021 streitig.