Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 02.10.2023 insoweit abgeändert, als das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld von 300,00 Euro auf 100,00 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 Euro wegen seines Ausbleibens in einem Erörterungstermin am 24.08.2023.
In dem zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren
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