VGH Hessen - Beschluss vom 28.11.2018
22 A 2095/17.PV
Normen:
HPVG § 40 Abs. 3; HPVG § 40 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2019, 327
NZA-RR 2019, 390
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1421/16

Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der sich nach dem Schlüssel ergebenden letzten Freistellung einer listenübergreifenden Teilfreistellung; Abbildung des genauen Quotienten der Stimmenanteile in den aufgeteilten Freistellungsanteilen

VGH Hessen, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 22 A 2095/17.PV

DRsp Nr. 2019/2227

Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der sich nach dem Schlüssel ergebenden letzten Freistellung einer listenübergreifenden Teilfreistellung; Abbildung des genauen Quotienten der Stimmenanteile in den aufgeteilten Freistellungsanteilen

Weder das grundsätzlich anzuwendende Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer noch der mit ihm verfolgte Zweck des Minderheitenschutzes stehen bei einer Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der sich nach dem Schlüssel ergebenden letzten Freistellung einer listenübergreifenden Teilfreistellung entgegen, die den genauen Quotienten der Stimmenanteile in den aufgeteilten Freistellungsanteilen abbildet und nicht zu Splitteranteilen verbleibender Dienstzeiten führt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HPVG § 40 Abs. 3; HPVG § 40 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde bei der Personalratswahl am 24. Mai 2016 über die Unabhängige Liste in den Personalrat der Kreisverwaltung des Kreises Bergstraße gewählt. Sie begehrt vom Beteiligten zu 1., dem gewählten Personalrat, für sie eine Freistellung von 100% zu beschließen und diese beim Dienststellenleiter zu beantragen.