VGH Bayern - Beschluss vom 16.05.2018
12 N 18.9
Normen:
KG Art. 21 Abs. 1 S. 1; KG Art. 21 Abs. 3 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; DVAsyl § 22 Abs. 1; DVAsyl § 22 Abs. 3; DVAsyl § 24; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 12a Abs. 2;

Entscheidung des Verordnungsgebers über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen für eine Asylunterkunft; Ermittlung der Gebührenkalkulation durch Verteilung der gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Verordnung vorgesehenen Gebührenmaßstabs; Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte auf der Grundlage der bundesweit oder landesweit üblichen Miete für Singlehaushalte im SGB II-Bezug hinsichtlich Vergleichbarkeit im Hinblick auf Ausstattung und Standard

VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 12 N 18.9

DRsp Nr. 2018/6774

Entscheidung des Verordnungsgebers über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen für eine Asylunterkunft; Ermittlung der Gebührenkalkulation durch Verteilung der gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Verordnung vorgesehenen Gebührenmaßstabs; Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte auf der Grundlage der bundesweit oder landesweit üblichen Miete für Singlehaushalte im SGB II -Bezug hinsichtlich Vergleichbarkeit im Hinblick auf Ausstattung und Standard

1. Nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KG hat der Verordnungsgeber über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt, darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips) bemessen.