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Der Kläger war in der Zeit vom 21. Mai 1973 bis über den 31. Dezember 1988 hinaus in der DDR als Redakteur bzw stellvertretender Redaktionsleiter beim A. bzw beim F. beschäftigt.
Der Versorgungsträger lehnte es mit noch nicht bestandskräftiger Entscheidung vom 9. August 2005 ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats iS von Nr 19 der Anlage 1 zum
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