BSG - Beschluß vom 09.10.2006
B 4 RA 263/05 B
Normen:
AAÜG § 1 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 54 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 21. Senat - L 21 RA 67/04 - 23.09.2005,
SG Potsdam, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 854/02

Entscheidung des Versorgungsträgers über das Vorliegen der nach dem AAÜG für eine SGB 6-Rente erheblichen Tatsachen

BSG, Beschluß vom 09.10.2006 - Aktenzeichen B 4 RA 263/05 B

DRsp Nr. 2006/29859

Entscheidung des Versorgungsträgers über das Vorliegen der nach dem AAÜG für eine SGB 6-Rente erheblichen Tatsachen

Über das Vorliegen der nach §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für eine SGB VI -Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen darf ausschließlich der jeweils zuständige Versorgungsträger entscheiden. Hierfür ist jeder Rentenversicherungsträger nicht verbandskompetent. Auch das Gericht kann im Streit um eine Versicherungsrente eine fehlende bindende Entscheidung des Versorgungsträgers nicht ersetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 54 ;

Gründe:

I

Der Kläger war in der Zeit vom 21. Mai 1973 bis über den 31. Dezember 1988 hinaus in der DDR als Redakteur bzw stellvertretender Redaktionsleiter beim A. bzw beim F. beschäftigt.

Der Versorgungsträger lehnte es mit noch nicht bestandskräftiger Entscheidung vom 9. August 2005 ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats iS von Nr 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.