BSG - Beschluss vom 02.10.2008
B 9 VS 3/08 B
Normen:
SGG § 106 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 62;
Fundstellen:
NZS 2009, 472
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 4103/06
SG Stuttgart, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VS 2781/04

Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, Einverständnis des Beteiligten, Hinweispflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen B 9 VS 3/08 B

DRsp Nr. 2008/21980

Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, Einverständnis des Beteiligten, Hinweispflicht des Gerichts

»Teilt ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter mit seiner Erklärung, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden, zugleich mit, es sei somit davon auszugehen, dass der angesetzte Verhandlungstermin entfalle, so hat ihn das Gericht auf den Irrtum hinzuweisen, bevor es die mündliche Verhandlung durchführt; anderenfalls verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.«

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 62;

Gründe:

I. Im vorinstanzlichen Verfahren lud das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Kläger am 26.2.2008 mit Zustellungsurkunde zur mündlichen Verhandlung am 13.3.2008.

Zugleich bat es diesen mitzuteilen, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Mit einem am 9.3.2008 per Telefax beim LSG eingegangenen Schriftsatz äußerte sich der Kläger daraufhin ua wie folgt: