BSG - Beschluß vom 20.11.2003
B 13 RJ 38/03 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 153 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
SozR 4-1500 § 153 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 13 RJ 350/96 - 23.01.2003,
SG Frankfurt - S 10/20 RJ 410/93 - 30.11.1995,

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Nichtbefolgung einer Beweisanregung

BSG, Beschluß vom 20.11.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 38/03 B

DRsp Nr. 2004/3542

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Nichtbefolgung einer Beweisanregung

1. Die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG ist eng und in einer für die Beteiligten schonenden Weise auszulegen und anzuwenden.2. Es wird regelmäßig gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstoßen, wenn der Kläger aufgrund des Anhörungsschreibens nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG die Einholung weiterer Gutachten anregt, das LSG der Beweisanregung nicht folgt und die Entscheidung durch Beschluss ohne Hinweis an den Kläger erfolgt, dass und weshalb der Anregung nicht gefolgt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 153 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 23. Januar 2003 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Verfahren um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1995 ohne mündliche Verhandlung auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.