BSG - Urteil vom 25.03.2003
B 1 KR 33/01 R
Normen:
SGB V § 11 Abs. 2 S. 1 § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 167
SozR 4-1500 § 54 Nr. 1
SozR 4-2500 § 40 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 252/98 - 19.12.2000,
SG Stade, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 44/98

Entscheidung über Anspruch auf Krankenbehandlung während des Prozesses, Ermessen bei Rehabilitationsleistungen

BSG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 33/01 R

DRsp Nr. 2003/14183

Entscheidung über Anspruch auf Krankenbehandlung während des Prozesses, Ermessen bei Rehabilitationsleistungen

1. Bei der Entscheidung über den Anspruch auf Krankenbehandlung während des Prozesses eingetretene Änderungen sind im Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn sich dadurch der durch die Verwaltungsentscheidung festgelegte Streitgegenstand ändert. 2. Bei Reha-Leistungen bezieht sich das Ermessen der Krankenkasse nicht auf die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 2 S. 1 § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die beklagte Ersatzkasse lehnte einen vom Kläger im Juni 1997 gestellten und auf eine ärztliche Verordnung vom Juli 1997 gestützten Antrag auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ab, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zum Ergebnis gekommen war, die Therapiemöglichkeiten am Wohnort reichten aus (Bescheid vom 22. 0ktober 1997). Die im Widerspruchsverfahren veranlasste Begutachtung des Klägers durch den MDK erbrachte keine medizinische Indikation für eine Kurmaßnahme, sodass der Widerspruch zurückgewiesen wurde (Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998). Das Sozialgericht (SG) hat sich dieser Beurteilung im Gerichtsbescheid vom 25. November 1998 angeschlossen.