OLG Hamburg - Urteil vom 19.10.2000
3 U 199/99
Normen:
GVG § 17a ; SGB V § 34 § 91 § 92 ; EGV Art. 81 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 88
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 115/99

Entscheidung über den Rechtsweg im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsnatur des Handelns des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

OLG Hamburg, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 3 U 199/99

DRsp Nr. 2004/8579

Entscheidung über den Rechtsweg im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsnatur des Handelns des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

»1. Hat das Landgericht im einstweiligen Verfahren trotz Rüge nicht durch Beschluss über den Rechtsweg entschieden, muss das Berufungsgericht darüber im Endurteil entscheiden. 2. Der nach § 91 SGBV gebildete Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nimmt Interessen nur einer Marktseite wahr und verstößt, weil er sich nicht im Rahmen der deutschen Rechtsvorschriften hält, gegen Art. 81 EG-Vertrag, wenn er in den nach § 92 SGBV zu erlassenden Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Praxis unter Hinweis auf das sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot die Verordnungsfähigkeit bestimmter Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen einschränkt oder ausschließt.«

Normenkette:

GVG § 17a ; SGB V § 34 § 91 § 92 ; EGV Art. 81 ;

Tatbestand:

Der Antragsgegner ist der nach § 91 SGB V gebildete Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Er beabsichtigte, seine im Januar 1999 neu gefassten Richtlinien nach § 92 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung bekannt zu machen, durch die auch von der Antragstellerin hergestellte Arzneimittelgruppen als unwirtschaftlich von der Verordnung ausgeschlossen werden.