BSG - Urteil vom 05.06.2003
B 11 AL 59/02 R
Normen:
AFG § 34 ; SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 4 § 86 Abs. 1 § 86 Abs. 3 § 93 Abs. 2 ; SGB X § 31 S. 1 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
SozR 4-4300 § 86 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL 2392/01 - 21.08.2002,
SG Reutlingen, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 2776/98

Entscheidung über die Anerkennung einer Weiterbildungsmaßnahme durch Verwaltungsakt

BSG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 59/02 R

DRsp Nr. 2003/15606

Entscheidung über die Anerkennung einer Weiterbildungsmaßnahme durch Verwaltungsakt

Das Arbeitsamt hat über den Antrag eines Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Das Feststellungsinteresse des Trägers bezieht sich jedenfalls bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs umfassend auf die Frage, ob das Arbeitsamt zur Anerkennung bzw zur anderweitigen Bescheidung verpflichtet war, wenn sich der Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme durch Zeitablauf erledigt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 34 ; SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 4 § 86 Abs. 1 § 86 Abs. 3 § 93 Abs. 2 ; SGB X § 31 S. 1 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung.