LAG Chemnitz - Beschluss vom 16.12.2015
4 Ta 157/15 (3)
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7187/14

Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten

LAG Chemnitz, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 157/15 (3)

DRsp Nr. 2017/3950

Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter und ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten. Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen. Bei unterlassener Mitteilung ist entgegen der Ansicht anderer LAG's (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 05.03.15 - 17 Ta 2/15 zitiert in juris; LAG Baden-Württemberg vom 10.06.15 - 4 Ta 8/15 zitiert in juris; LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.15 - 5 Ta 147/15 zitiert in juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 20.04.15 - 19 Ta 519/15 zitiert in juris) nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u. U. zu treffende Ermessensentscheidung ein (vgl. so auch LAG München vom 25.02.15 - 10 Ta 51/15, dem sich die Beschwerdekammer hier in vollem Umfang anschließt). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG München a. a. O.).