Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs, Bindungswirkung, nachträgliche Zulassung der weiteren Beschwerde in einem Ergänzungsbeschluß
BSG, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 3 BS 1/97
DRsp Nr. 1998/19181
Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs, Bindungswirkung, nachträgliche Zulassung der weiteren Beschwerde in einem Ergänzungsbeschluß
1. Auch wenn die weitere Beschwerde rechtsirrtümlich nicht zugelassen worden ist, ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das LSG bindend.2. Das BSG bindet die nachträgliche Zulassung der weiteren Beschwerde in einem Ergänzungsbeschluß nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]