LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 13 AS 3192/16 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 125; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1782/15
SG Karlsruhe, vom 29.09.2015

Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren durch UrteilAnforderungen an eine öffentliche ZustellungKeine Entscheidung in der Hauptsache bei lediglich streitbefangenem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 13 AS 3192/16 B

DRsp Nr. 2017/3983

Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren durch Urteil Anforderungen an eine öffentliche Zustellung Keine Entscheidung in der Hauptsache bei lediglich streitbefangenem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1. Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28.8.2014, L 13 AS 3162/14). 2. Bevor ein Gericht eine öffentliche Zustellung an den Kläger vornimmt, muss es Nachforschungen anstellen, ob dieser bei demselben Gericht weitere Verfahren betreibt und ob gegebenenfalls bei einem anderen Spruchkörper Erkenntnisse über dessen Aufenthaltsort vorliegen. 3. Eine fehlerhafte öffentliche Zustellung löst den Lauf der einmonatigen Frist (Lüdtke/Berchtold, SGG; § 105 Rn. 15) zur Stellung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aus. 4. Dem Senat ist es verwehrt, in der (Haupt-)Sache zu entscheiden, wenn lediglich ein statthafter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung streitbefangen ist.