BSG - Beschluß vom 07.09.1998
B 2 U 10/98 R
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 Halbs. 2, § 195 ;
Fundstellen:
NZS 1999, 264
SozR-3 1500 § 193 Nr. 10

Entscheidung über Kosten des gesamten Rechtsstreits

BSG, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen B 2 U 10/98 R

DRsp Nr. 1999/4605

Entscheidung über Kosten des gesamten Rechtsstreits

1. Über die Kosten des gesamten Rechtsstreits ist bei Erledigung der Hauptsache in der Revisionsinstanz durch übereinstimmende Erledigterklärung auf Antrag zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 Halbs. 2, § 195 ;

Gründe:

Streitig war die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 bzw Nr 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).

Die 1970 geborene Klägerin war seit August 1987 als Bäckerin tätig; nach Besuch der Fachoberschule von August 1995 bis Juni 1996 ist sie arbeitslos. Auf die im Februar 1995 bei ihr eingegangene ärztliche Anzeige über eine BK (allergisches Asthma bronchiale, zurückzuführen auf Kontakt zu Mehlstaub) des Lungenarztes Dr. L ließ die Beklagte die Klägerin durch Dr. S untersuchen und lehnte aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung mit Bescheid vom 28. September 1995 die Anerkennung der bei der Klägerin bestehenden Atemwegserkrankung als BK ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1996).