BSG - Urteil vom 14.12.2006
B 4 R 19/06 R
Normen:
AltTZG § 2 § 3 § 4 § 5 Abs. 3 ; SGB IV § 7 Abs. 1a § 8 ; SGB V § 11 Abs. 2 § 40 ; SGB VI § 10 § 11 § 12 Abs. 1 Nr. 4a § 31 § 9 ; SGB X § 102 § 105 § 107 ; SGG § 145 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 121/05
SG Gelsenkirchen, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 76/04

Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vor der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren, Leistungen zur Teilhabe, Zuständigkeitsklärung, Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers, Ausschluss von Leistungen bei Altersteilzeit

BSG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen B 4 R 19/06 R

DRsp Nr. 2008/340

Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vor der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren, Leistungen zur Teilhabe, Zuständigkeitsklärung, Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers, Ausschluss von Leistungen bei Altersteilzeit

1. Eine Entscheidung des LSG über eine vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde muss gemäß § 145 Abs. 4 S. 2 SGG durch Beschluss ergehen. Dieser muss vor der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren gefasst worden und jedenfalls vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren durch Verkündung oder Zustellung an die Beteiligten wirksam geworden sein. 2. § 14 SGB IX begründet anders als § 43 SGB I keine Befugnis des zweiten Trägers zur nur vorläufigen "einstweiligen" Rechtsgewährung und Leistungserbringung. Er muss vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Bürger abschließend über dessen Rechte und Ansprüche entscheiden. Dagegen kann dieser den Rechtsweg u.U. auch im Blick auf eine Beiladung des u.U. passivlegitimierten anderen Trägers nach § 75 Abs. 2 und 5 SGG beschreiten.