BAG - Beschluss vom 24.07.2019
3 AZN 627/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 97
AuR 2019, 438
BB 2019, 1971
EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 138
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1240
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 389/18
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 936/17

Entscheidungserhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung einer NichtzulassungsbeschwerdeKeine Revisionsfähigkeit der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vertragliche Regelungen

BAG, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZN 627/19

DRsp Nr. 2019/11895

Entscheidungserhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde Keine Revisionsfähigkeit der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vertragliche Regelungen

Orientierungssatz: Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, wenn nicht die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze betroffen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (Rn. 5).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 - 6 Sa 389/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 920,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB §§ 305 ff.;

Gründe:

Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.