BSG - Beschluss vom 12.12.2014
B 9 SB 32/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 116; SGG § 118; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 68/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 48/12

Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines GutachtensRüge der Verletzung des FragerechtsVerletzung des rechtlichen Gehörs als wesentlicher Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 32/14 B

DRsp Nr. 2015/2670

Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens Rüge der Verletzung des Fragerechts Verletzung des rechtlichen Gehörs als wesentlicher Verfahrensmangel

1. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens oder der Rüge einer fehlerhaften und unterlassenen Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung eines Sachverständigen ist auch rein hypothetisch darzulegen, welches Beweisergebnis dieses erbracht hätte, und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können. 2. Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll. 3. Mit der lediglich pauschal eingebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den Beweisanträgen des Klägers nicht auseinandergesetzt, sodass deren Nichtbeachtung rechtswidrig sei, stellt dieser eine Verletzung des § 62 SGG nicht ausreichend dar.