BSG - Beschluss vom 01.12.2014
B 4 AS 284/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1282/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4193/13

Entscheidungserheblichkeit einer RechtsfrageIn einer Sachentscheidung zu prüfende Fragen

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 284/14 B

DRsp Nr. 2015/239

Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage In einer Sachentscheidung zu prüfende Fragen

1. Da die Funktion des Revisionsverfahrens nicht darin besteht, Rechtsfragen abstrakt zu beantworten, kommt es auf die Entscheidungserheblichkeit der in der Beschwerde herausgestellten Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall an. 2. Wird das Begehren auf Zulassung der Revision gleichwohl auf Fragen gestützt, die im Rahmen einer Sachentscheidung zu beantworten wären, genügt es den Darlegungsanforderungen nur, wenn in der gebotenen Weise gerügt wird, dass die Berufung entgegen der Rechtsauffassung des LSG zulässig war und außerdem in der erforderlichen Weise dargetan wird, weshalb das Revisionsgericht sich nicht nur auf die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu beschränken, sondern in der Sache und insoweit auch über die als grundsätzlich bezeichneten Fragen zu entscheiden hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I