LAG München - Beschluss vom 22.12.2017
9 TaBV 93/17
Normen:
BetrVG § 8 Abs. 1; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 47 Abs. 9; BetrVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 1141/16

Entsendung von Betriebsratsmitgliedern aus Gemeinschaftsbetrieben in den Gesamtbetriebsrat

LAG München, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 93/17

DRsp Nr. 2019/11864

Entsendung von Betriebsratsmitgliedern aus Gemeinschaftsbetrieben in den Gesamtbetriebsrat

Mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben in § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können auch Gesamtbetriebsratsmitglieder durch Gemeinschaftsbetriebe in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden, die keine vertragliche Bindung zum Trägerunternehmen haben. Entscheidend ist die demokratische Legitimation des entsandten Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017, Az. 25 BV 1141/16, abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird verworfen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 8 Abs. 1; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 47 Abs. 9; BetrVG § 50;

Gründe

i. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gehört zur A.-Gruppe, die u. a. Halbleiterchips entwickelt, produziert und vertreibt. Sie hat ihren Sitz in A-Stadt.

1. 2. 3. 4. 1. 2.