BSG - Urteil vom 09.08.1990
11 RAr 141/88
Normen:
AFG § 100 Abs. 1, § 104 Abs. 2, § 105a Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 105 ; SGB I § 14 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 105a Nr. 2

Entstehen des Anspruchs iS von §§ 100, 104 Abs. 2 AFG, Wirksamkeit der Antragstellung und Arbeitslosmeldung

BSG, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 141/88

DRsp Nr. 1998/18846

Entstehen des Anspruchs iS von §§ 100, 104 Abs. 2 AFG, Wirksamkeit der Antragstellung und Arbeitslosmeldung

1. Das Entstehen des Anspruchs i.S. von §§ 100, 104 Abs. 2 AFG hindern Ruhenstatbestände nicht.2. Die Antragstellung und Arbeitslosmeldung sind selbst dann wirksam, wenn sie während des Bezugs von Leistungen, die zum Ruhen des Arbeitslosengelds führen, erfolgen. Dabei haben die Bundesanstalt für Arbeit und die Träger dieser Leistungen den Leistungsempfänger darüber zu beraten, daß im Einzelfall eine frühzeitige Antragstellung und Meldung zur Sicherung der Anwartschaft erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1, § 104 Abs. 2, § 105a Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 105 ; SGB I § 14 ;

Gründe:

I. Streitig ist hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), ob der Anspruch (§ 100 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) auch bei Antragstellung und Arbeitslosmeldung während einer Arbeitsunfähigkeit entstehen kann.

Die 1929 geborene Klägerin war zuletzt vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1983 beim W. der F. GmbH in B. beschäftigt.