BSG - Urteil vom 19.03.1996
2 RU 22/95
Normen:
SGB I § 40 ; SGB X § 111 S. 2 § 107 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 § 111 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 591
SozR 3-1300 § 111 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.05.1995

Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X

BSG, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 RU 22/95

DRsp Nr. 1997/349

Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X

1. Im Sinne von § 111 S. 2 SGB X entsteht der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rückwirkend gegenüber dem Leistungsberechtigten über dessen Anspruch entscheidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 40 ; SGB X § 111 S. 2 § 107 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 § 111 S. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Erstattung der an Frau G. gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Frau G. hatte von der Klägerin bis 3. Dezember 1985 Arbeitslosengeld (Alg) und vom 4. Dezember 1985 bis 31. Januar 1986 Alhi bezogen. Der Beklagte gewährte der Versicherten G. mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 wegen der Folgen einer als Berufskrankheit der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) anerkannten Hauterkrankung rückwirkend ab dem 19. November 1984 eine Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente. Zugleich forderte die Beklagte unter Übersendung einer Durchschrift des Bewilligungsbescheides die Klägerin auf, ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen.