LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.02.2019
1 TaBV 16/18
Normen:
TVG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 89/17

Entstehung der TarifbindungAbgrenzung zwischen industriell geprägter Großbäckerei und handwerklichem Bäckereibetrieb

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 1 TaBV 16/18

DRsp Nr. 2019/15140

Entstehung der Tarifbindung Abgrenzung zwischen industriell geprägter Großbäckerei und handwerklichem Bäckereibetrieb

1. Eine Tarifbindung entsteht, wenn der Arbeitgeber tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband ist oder durch einen Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft ein Tarifsystem anwendet. Besteht keine Tarifbindung, weil keine Mitgliedschaft besteht und kein Haustarifvertrag gilt oder weil der Betrieb nicht in den fachlichen Geltungsbereich eines herangezogenen Tarifvertrages fällt, besteht für den Betrieb auch keine daraus abzuleitende maßgebliche Vergütungsordnung. 2. Eine Großbäckerei mit industriell geprägten maschinellen und personellen Arbeitsabläufen, einer Vielzahl von Teiglingen und Tiefkühlprodukten, zehn Produktionslinien, etwa 520 Beschäftigten und Zwei-Schicht-Betrieb fällt nicht in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für das bayerische Bäckereihandwerk.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.07.2018, Az. 13 BV 89/17, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

I.