I
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1998 beschäftigt und auf Grund dessen bei der beklagten Betriebskrankenkasse versichert. Vom 14. Dezember 1998 bis zum 6. Januar 1999 (Mittwoch) bescheinigte der behandelnde Urologe Arbeitsunfähigkeit wegen Hämaturie. Am 7. Januar 1999 stellte ein anderer Arzt (Internist) Arbeitsunfähigkeit wegen Virusinfekt und Gonarthrose fest; weitere Bescheinigungen auch eines Orthopäden belegen Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 25. Februar 1999. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gewährte die Beklagte Krankengeld vom 1. bis zum 6. Januar 1999; für die Zeit danach lehnte sie die Leistung mit Rücksicht auf die über die Ehefrau des Klägers bei einer anderen Krankenkasse bestehende Familienversicherung ab.
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