BSG - Urteil vom 24.11.2005
B 9a/9 V 8/03 R
Normen:
BVG § 1a Abs. 1 § 1a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 39
BSGE 95, 244
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 V 1912/01
SG Reutlingen, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 V 897/00

Entziehung der Versorgungsleistungen der Kriegsopferversorgung

BSG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen B 9a/9 V 8/03 R

DRsp Nr. 2006/11288

Entziehung der Versorgungsleistungen der Kriegsopferversorgung

Für eine Versagung oder Entziehung von Versorgungsleistungen muss sowohl der erforderliche Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit als auch die den Leistungen zu Grunde liegende Schädigung während der Herrschaft des Nationalsozialismus und in einem engen Bezug damit erfolgt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1a Abs. 1 § 1a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Entziehung einer Grundrente und in ihrer Folge eines Heilbehandlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus nach § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG).