BSG - Urteil vom 21.03.2012
B 6 KA 22/11 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 62/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 605/09

Entziehung der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums wegen gröblicher Pflichtverletzung

BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 22/11 R

DRsp Nr. 2012/15434

Entziehung der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums wegen gröblicher Pflichtverletzung

1. Ob einem MVZ die Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung zu entziehen ist, hängt von dem Stellenwert der verletzten Pflichten und dem Gewicht der Verstöße ab. 2. Das MVZ selbst ist vor allem für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte sowie für die Leistungsabrechnung verantwortlich. Lassen Verstöße gegen diese grundlegenden Pflichten auf eine Sorglosigkeit im Umgang mit den Pflichten schließen, die das MVZ durch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung übernommen hat, so liegt eine gröbliche Pflichtverletzung vor.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 12.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 6;

Gründe:

I

Umstritten ist die Entziehung der Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).