BSG - Beschluss vom 05.11.2008
B 6 KA 59/08 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 16/08
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 3/05

Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer Grundsätze bei der Würdigung von Wohlverhalten

BSG, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 59/08 B

DRsp Nr. 2009/6157

Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer Grundsätze bei der Würdigung von Wohlverhalten

Im Zusammenhang mit der Würdigung von Wohlverhalten bei der Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes gilt der strafprozessuale Grundsatz, demzufolge ein einer Straftat Verdächtiger nicht gezwungen werden soll, sich selbst zu belasten, nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 627.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung.