Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. bis 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 2. bis 7. haben dem Kläger und dem Beklagten die Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Streitig ist die Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes.
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