BSG - Beschluss vom 27.06.2007
B 6 KA 20/07 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6; StPO § 410 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 513/03
SG München, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 5137/99

Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach sexuellen Übergriffen auf Auszubildende

BSG, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 20/07 B

DRsp Nr. 2010/11344

Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach sexuellen Übergriffen auf Auszubildende

Zu gröblichen Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten, die den Vertragsarzt als ungeeignet für die Tätigkeit im Beruf erweisen und somit auch in der vertragsärztlichen Tätigkeit, zählen auch sexuelle Übergriffe auf Auszubildende. Dabei unterliegt die Verwertung der Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren keinen Einschränkungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. bis 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 2. bis 7. haben dem Kläger und dem Beklagten die Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6; StPO § 410 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes.