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Die im Januar 1932 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin. Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 1. April 1999 wurde sie antragsgemäß als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen. Auf ihren Antrag verlängerte der Zulassungsausschuss im November 1999 ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bis zum 31. März 2019. Der Zulassungsausschuss begründete dies damit, dass die Klägerin von der auch für Psychologische Psychotherapeuten geltenden gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren nicht erfasst werde, weil sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres noch nicht 20 Jahre psychotherapeutisch tätig gewesen sei.
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