BSG - Beschluß vom 05.11.2003
B 6 KA 56/03 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 § 95 Abs. 7 S. 1 § 95 Abs. 7 S. 2 § 95 Abs. 7 S. 3 Nr. 2 ; SGB X § 45 § 48 ; Ärzte-ZV § 27 § 28 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 4280/02 - 30.04.2003,
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KA 2334/01 - 28.08.2002,

Entziehung der Zulassung zur Vertragsärztliche Versorgung

BSG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 56/03 B

DRsp Nr. 2004/3551

Entziehung der Zulassung zur Vertragsärztliche Versorgung

In Verbindung mit den §§ 27, 28 Ärzte-ZV enthalten die Regelungen des § 95 Abs. 6 und 7 SGB V eine abschließende Regelung über das Erlöschen und die Entziehung der Zulassung, die den allgemeinen Regeln über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten vorgeht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 § 95 Abs. 7 S. 1 § 95 Abs. 7 S. 2 § 95 Abs. 7 S. 3 Nr. 2 ; SGB X § 45 § 48 ; Ärzte-ZV § 27 § 28 ;

Gründe:

I

Die im Januar 1932 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin. Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 1. April 1999 wurde sie antragsgemäß als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen. Auf ihren Antrag verlängerte der Zulassungsausschuss im November 1999 ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bis zum 31. März 2019. Der Zulassungsausschuss begründete dies damit, dass die Klägerin von der auch für Psychologische Psychotherapeuten geltenden gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren nicht erfasst werde, weil sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres noch nicht 20 Jahre psychotherapeutisch tätig gewesen sei.