LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2018
L 11 KA 37/16
Normen:
SGB V § 95d;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 30/14

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 37/16

DRsp Nr. 2018/16810

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d;

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der Kläger war seit 1982 als praktischer Arzt in O nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Den Praxisbetrieb hat er zwischenzeitlich eingestellt.

Für die Quartale III/2009 bis I/2011 kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers unter Hinweis auf § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) um insgesamt 19.146,36 EUR, da er den Fortbildungsnachweis für die Zeit seit 01.07.2004 nicht erbracht hatte (für das Quartal III/2010 bestätigt durch Beschluss des Senats vom 02.03.2016 - L 11 KA 49/15 -). Der Disziplinarausschuss maßregelte den Kläger durch Beschluss vom 11.07.2012 wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fortbildung mit einer Geldbuße i.H.v. 7.500,00 EUR. Diese Maßnahme ist nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtswegs (Senat, Urteil vom 18.02.2015 - L 11 KA 39/13 - und Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.10.2015 - B 6 KA 2/15 BH -) inzwischen bestandskräftig.