LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.12.2009
L 3 KA 117/08
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 95 Abs. 7 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 3; SGG §§ 83ff; SGG § 78; SGG § 83; Ärzte-ZV § 24 Abs. 2; Ärzte-ZV § 27; Ärzte-ZV § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 193/05

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit des Fingierens der Rücknahme des Widerspruchs bei nicht fristgerechter Entrichtung der Widerspruchsgebühr

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 3 KA 117/08

DRsp Nr. 2010/5371

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit des Fingierens der Rücknahme des Widerspruchs bei nicht fristgerechter Entrichtung der Widerspruchsgebühr

Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist kein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff. SGG, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeiten, ein solches Verwaltungsverfahren anders auszugestalten, sind jedoch nicht unbegrenzt. Vielmehr müssen sich die Sonderregelungen am höherrangigen Recht messen lassen, insbesondere daran, ob sie den Rechtsschutz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken oder unverhältnismäßig erschweren. Auch wenn bei Sonderregelungen zu beachten ist, dass die Verfahren der Ausschüsse in Zulassungsangelegenheiten gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln sind, sind Abweichungen in Einzelpunkten, soweit diese sachlich gerechtfertigt sind, zulässig. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV die Rücknahme des Widerspruchs fingiert, wenn der Vertragsarzt die Widerspruchsgebühr nicht fristgerecht entrichtet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]