BSG - Beschluss vom 22.12.2021
B 9 SB 56/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 242/20
SG Detmold, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 405/19

Entziehung des Nachteilsausgleichs HilflosigkeitSchützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines zuerkennenden VerwaltungsaktsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 56/21 B

DRsp Nr. 2022/3591

Entziehung des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" Schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines zuerkennenden Verwaltungsakts Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Entziehung des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" (H). Umstritten ist insbesondere, ob sie sich auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des zuerkennenden Verwaltungsakts berufen kann, weil die Beklagte die im betreffenden Bescheid angekündigte Überprüfung der maßgeblichen Voraussetzungen kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises nicht vorgenommen hat, gleichwohl aber die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zweimal verlängert worden ist. Nachdem die Klage vor dem SG erfolgreich war, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil vom 22.6.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.5.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II