Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. September 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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