LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2016
L 13 VM 60/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VM 60/10

Entziehung einer Rente nach dem Anti-DHGVerwaltungsakt mit DauerwirkungAufhebung mit Wirkung für die ZukunftUrsprünglich unzutreffende Festsetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen L 13 VM 60/14

DRsp Nr. 2017/2122

Entziehung einer Rente nach dem Anti-DHG Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft Ursprünglich unzutreffende Festsetzung

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2. Maßgeblich ist mithin ein Vergleich der tatsächlichen Situation bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts mit der tatsächlichen Situation im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Aufhebung. 3. Nicht unter die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorgesehene Absenkung fällt hingegen die bereits ursprünglich unzutreffende Festsetzung ohne eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. September 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: