BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 6 KA 28/18 B
Normen:
SGB V § 95d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 110;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 37/16
SG Düsseldorf, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 30/14

Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der FortbildungspflichtVerfahrensrüge wegen fehlerhafter LadungMindestinhalt einer Ladung

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 28/18 B

DRsp Nr. 2019/1906

Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ladung Mindestinhalt einer Ladung

Der erforderliche Inhalt einer Ladung ist gesetzlich nicht abschließend geregelt; eine Ladung kann aber ihrer Funktion grundsätzlich nur gerecht werden, wenn sie den Rechtsstreit, den Geladenen sowie den Ort sowie den Zweck der Ladung bezeichnet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 180 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 110;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses (BA), dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen, rechtmäßig ist.