LSG Thüringen - Urteil vom 04.07.2019
L 1 U 270/17
Normen:
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2 ; SGB VII § 56 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 1212/14

Entziehung einer vorläufig gewährten VerletztenrenteBemessung eines GdB als tatrichterliche AufgabeBeeinträchtigung des Leistungsvermögen des VersichertenUmfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten

LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen L 1 U 270/17

DRsp Nr. 2019/13805

Entziehung einer vorläufig gewährten Verletztenrente Bemessung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten

1. Der Grad einer MdE wird durch das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung festgestellt. 2. Zunächst erfolgt die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten; dabei ist die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. 3. In einem weiteren Schritt ist der Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten zu prüfen; hierbei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.