BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 6 KA 10/19 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 127/16
SG Nürnberg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 24/15

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungGebundene EntscheidungRüge von Mängeln im erstinstanzlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 10/19 B

DRsp Nr. 2019/15631

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Gebundene Entscheidung Rüge von Mängeln im erstinstanzlichen Verfahren

1. Eine Zulassungsentziehung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.2. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können auch Mängel im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden, sofern diese im Berufungsverfahren fortwirken.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 281 505 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I