LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2018
L 12 KA 127/16
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 24/15

Entziehung einer vertragsärztlichen ZulassungWiederholt falsche Abrechnungen des VertragsarztesUnverschuldete gröbliche PflichtverletzungKein Ausschluss länger zurückliegender gröblicher Pflichtverletzungen

LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 127/16

DRsp Nr. 2019/6784

Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung Wiederholt falsche Abrechnungen des Vertragsarztes Unverschuldete gröbliche Pflichtverletzung Kein Ausschluss länger zurückliegender gröblicher Pflichtverletzungen

1. Wiederholt falsche Abrechnungen können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt.2. Einer gröbliche Pflichtverletzung i.S .von § 95 Abs. 6 SGB V kann auch unverschuldet begangenen werden und zur Zulassungsentziehung führen.3. Die Zulassungsgremien können auch bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 3. November 2016, S 1 KA 24/15, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), zu tragen. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.