BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 6 KA 1/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 14/16
SG Düsseldorf, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 165/15

Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen VersorgungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenProzessordnungsgemäßer Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 1/19 B

DRsp Nr. 2019/16354

Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag

Ein Antrag, die Übersendung der schriftlichen Aussagen der von einer AOK befragten Patienten einzufordern, stellt keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag dar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 230 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.