LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2018
L 11 KA 14/16
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 4; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; BMV-Z § 4 Abs. 5b; BMV-Z § 8; EKV-Z § 7 Abs. 7; EKV-Z § 12; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 165/15

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen VersorgungGröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten durch Abrechnung noch nicht erbrachter Leistungen, Unterlassen der Dokumentation abgerechneter Leistungen und Beantragung von Leistungen ohne Wissen der PatientenErfordernis einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 S. 4 SGB VVerhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Einschränkung der Berufsfreiheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 14/16

DRsp Nr. 2019/17838

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung Gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten durch Abrechnung noch nicht erbrachter Leistungen, Unterlassen der Dokumentation abgerechneter Leistungen und Beantragung von Leistungen ohne Wissen der Patienten Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Einschränkung der Berufsfreiheit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.02.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 4; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; BMV-Z § 4 Abs. 5b; BMV-Z § 8; EKV-Z § 7 Abs. 7; EKV-Z § 12; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1999 als Zahnärztin in M niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.