BAG - Urteil vom 16.09.1998
5 AZR 183/97
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost § 24; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O
BB 1999, 324
NZA 1999, 384
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Leipzig v. 22.7.1996 - 15 Ca 13248/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Sächsisches LAG v. 12.2.1997 - 9 Sa 902/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Entzug der Aufgaben einer vorläufig bestellten stellvertretenden Schulleiterin

BAG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 183/97

DRsp Nr. 1999/3364

Entzug der Aufgaben einer vorläufig bestellten "stellvertretenden Schulleiterin"

»1. Es widerspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB, wenn der Arbeitgeber den Entzug der Aufgaben einer vorläufig bestellten stellvertretenden Schulleiterin auf mehr als zwei Jahre zurückliegende Vorfälle stützt, die er seinerzeit abgemahnt hat. 2. Für eine weiterhin nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 24 BAT-O besteht nach mehr als vier Jahren regelmäßig kein sachlicher Grund mehr.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost § 24; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam von den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin entbunden worden ist.

Die 37-jährige Klägerin ist seit dem 1. August 1983 als Lehrerin tätig. Mit "Ernennungsurkunde" vom 1. September 1990 wurde sie vom damaligen Schulamt L zur stellvertretenden Direktorin der Oberschule der Stadt L ernannt. Am 28. September 1990 schlossen die Klägerin und die Stadt L einen Vertrag zur Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages. Danach wurde die Klägerin "vom 01.09.1990 bis 31.08.1992 zum stellv. Direktor der Oberschule" ernannt. Mit "Änderungsvertrag" vom 29. August 1991 stellten die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue vertragliche Grundlage und erklärten den BAT-O für anwendbar.