Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam von den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin entbunden worden ist.
Die 37-jährige Klägerin ist seit dem 1. August 1983 als Lehrerin tätig. Mit "Ernennungsurkunde" vom 1. September 1990 wurde sie vom damaligen Schulamt L zur stellvertretenden Direktorin der Oberschule der Stadt L ernannt. Am 28. September 1990 schlossen die Klägerin und die Stadt L einen Vertrag zur Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages. Danach wurde die Klägerin "vom 01.09.1990 bis 31.08.1992 zum stellv. Direktor der Oberschule" ernannt. Mit "Änderungsvertrag" vom 29. August 1991 stellten die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue vertragliche Grundlage und erklärten den
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