BSG - Urteil vom 29.03.2006
B 13 RJ 41/05 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 658
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 26/03
SG Berlin, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 RJ 2773/02

Entzug der Berufsunfähigkeitsrente nach beruflicher Rehabilitation

BSG, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 41/05 R

DRsp Nr. 2006/20454

Entzug der Berufsunfähigkeitsrente nach beruflicher Rehabilitation

Voraussetzung für die Aufhebung einer Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach erfolgreicher Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation ist, dass die Bildungsmaßnahme den Versicherten zu einer arbeitsmarktgängigen Berufstätigkeit befähigt und durch konkrete Benennung einer solchen nachprüfbar gemacht wird, das diese Tätigkeit ihrem Anforderungsprofil nach der Leistungsminderung des Versicherten gerecht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation.