LAG München - Urteil vom 29.01.2009
3 Sa 868/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 387 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; TV ERA-APF § 4 c; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 15234/07

ERA-Einmalzahlung aufgrund betrieblicher Übung

LAG München, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 868/08

DRsp Nr. 2009/17034

ERA-Einmalzahlung aufgrund betrieblicher Übung

1. Eine betriebliche Übung, derzufolge der tarifgebundene Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse die einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltregelungen in ihrer jeweiligen Fassung anwendet, ist, wenn sie bereits vor dem 01.01.2002 bestand, wie eine Gleichstellungsabrede zu behandeln. 2. § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 19.12.2003 gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten in Form von Einmalzahlungen. 3. In § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 16.02.2004 ist bestimmt, dass der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten zwischen den Tarifvertragsparteien in den Entgeltabkommen 2006 festgelegt werden. Dadurch wird die künftige Tarifregelung - mit Rückwirkung - in den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004 einbezogen. Ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers nach Abschluss des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004, aber vor Abschluss der ergänzenden tariflichen Entgeltabkommen des Jahres 2006, berührt deshalb den bereits entstandenen Anspruch eines Arbeitnehmers auf die in § 4 c Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds geregelten Einmalzahlungen nicht.