BSG - Urteil vom 25.11.1998
B 6 KA 75/97 R
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 1, § 736 Abs. 1 ; SGB V § 116 ; UWG § 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 83, 128
NJW 2000, 897
SozR-3 2500 § 116 Nr. 17

Erbringung ambulanter Leistungen außerhalb der Ermächtigung durch Krankenhausarzt

BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 75/97 R

DRsp Nr. 1999/9262

Erbringung ambulanter Leistungen außerhalb der Ermächtigung durch Krankenhausarzt

1. Ein Krankenhausarzt verstößt gegen § 116 SGB V und handelt unter den Voraussetzungen des § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn er außerhalb seiner wirksamen Ermächtigung ambulant Leistungen an Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt. Er ist weiterhin verpflichtet, einem Vertragsarzt den ihm dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 S. 1, § 736 Abs. 1 ; SGB V § 116 ; UWG § 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Kläger sind Ärzte für Radiologie. Sie waren im Jahre 1993 in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen Versorgung in K. zugelassen.

Die Beklagte ist ebenfalls Ärztin für Radiologie und seit dem 1. April 1993 Chefärztin der Abteilung für Röntgen- und Strahlentherapie im S. A. -H. in K. . Auf ihren Antrag ermächtigte sie der Zulassungsausschuß für Ärzte in Duisburg mit Beschluß vom 14. April 1993 ab 15. April 1993 zur Durchführung von Leistungen in neun Leistungsbereichen auf Überweisung von Vertragsärzten.