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Die Kläger sind Ärzte für Radiologie. Sie waren im Jahre 1993 in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen Versorgung in K. zugelassen.
Die Beklagte ist ebenfalls Ärztin für Radiologie und seit dem 1. April 1993 Chefärztin der Abteilung für Röntgen- und Strahlentherapie im S. A. -H. in K. . Auf ihren Antrag ermächtigte sie der Zulassungsausschuß für Ärzte in Duisburg mit Beschluß vom 14. April 1993 ab 15. April 1993 zur Durchführung von Leistungen in neun Leistungsbereichen auf Überweisung von Vertragsärzten.
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