LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2021
4 Sa 106/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4090/20

Erbringung von Flugdienstleistungen in Abgrenzung zur ArbeitnehmerüberlassungKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-Vereinbarung in Form des ACMIO-Vertrags bei einem Luftfahrtunternehmen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 106/21

DRsp Nr. 2022/1282

Erbringung von Flugdienstleistungen in Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-Vereinbarung in Form des ACMIO-Vertrags bei einem Luftfahrtunternehmen

Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt, aufgrund derer ein Luftfahrtunternehmen die Flüge im Auftrag eines anderen Luftfahrtunternehmens nach dessen näherer Weisung und innerhalb dessen Flugplans mit eigenem Flugzeug und eigener Crew sowie Gewährleistung von Wartung, Versicherung und sonstigem Overhead durchführt, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Geschuldet wird die Erbringung von Flugdienstleistungen, für die die Schuldnerin einzustehen hat. (Weitgehend Parallelentscheidung zu 4 Sa 107/21 in juris)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2020 - 11 Ca 4090/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klagepartei aufgrund eines Betriebsübergangs oder aber aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) besteht.

1. 2.