LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2019
L 31 AS 302/17
Normen:
SGB XII § 67; SGB XII § 75; SGB XII § 79 Abs. 1; SGB II; SGB X § 57 Abs. 1; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107; BGB § 267 Abs. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 34196/11

Erbringung von Leistungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII für Menschen mit besonderen sozialen SchwierigkeitenAnspruch des Einrichtungsträgers auf Zahlung der Unterkunftskosten gegen den Träger der SozialhilfeAnforderungen an eine Berücksichtigung der vom Jobcenter erbrachten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 302/17

DRsp Nr. 2020/12750

Erbringung von Leistungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten Anspruch des Einrichtungsträgers auf Zahlung der Unterkunftskosten gegen den Träger der Sozialhilfe Anforderungen an eine Berücksichtigung der vom Jobcenter erbrachten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 abgeändert. Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.827,53 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 2. Oktober 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene jeweils ein Drittel. Der Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger jeweils ein Drittel, also insgesamt zwei Drittel, der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 67; SGB XII § 75; SGB XII § 79 Abs. 1; SGB II; SGB X § 57 Abs. 1; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107; BGB § 267 Abs. 1; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Leistung "Übergangshaus"; insbesondere geht es darum, wer den Unterkunftsanteil an der Gesamtvergütung zu tragen hat.