Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 abgeändert. Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.827,53 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 2. Oktober 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene jeweils ein Drittel. Der Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger jeweils ein Drittel, also insgesamt zwei Drittel, der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Leistung "Übergangshaus"; insbesondere geht es darum, wer den Unterkunftsanteil an der Gesamtvergütung zu tragen hat.
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