LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2019
L 31 AS 321/17
Normen:
SGB XII § 67; SGB XII § 75; SGB XII § 79 Abs. 1; SGB II § 22; SGB X § 57 Abs. 1; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107; BGB § 267 Abs. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 34194/11

Erbringung von Leistungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII für Menschen mit besonderen sozialen SchwierigkeitenAnspruch des Einrichtungsträgers auf Zahlung der Unterkunftskosten gegen den Träger der SozialhilfeAnforderungen an eine Berücksichtigung der vom Jobcenter erbrachten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 321/17

DRsp Nr. 2020/12751

Erbringung von Leistungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten Anspruch des Einrichtungsträgers auf Zahlung der Unterkunftskosten gegen den Träger der Sozialhilfe Anforderungen an eine Berücksichtigung der vom Jobcenter erbrachten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 abgeändert. Die Beigeladene wird verurteilt an den Kläger 8.148,93 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26. September 2017 zu zahlen. Der Beigeladene trägt die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.148,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 67; SGB XII § 75; SGB XII § 79 Abs. 1; SGB II § 22; SGB X § 57 Abs. 1; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107; BGB § 267 Abs. 1; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Leistung "Übergangshaus"; insbesondere geht es darum, wer den Unterkunftsanteil an der Gesamtvergütung zu tragen hat, der Beklagte oder der Beigeladene.