I. Der Kläger beansprucht für die Zeit vom 2. September 1992 bis zum 31. März 1995 die Geldleistung wegen Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegegeld) nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Die beklagte Krankenkasse (KK) hält den bei ihr gegen Krankheit versicherten Kläger für nicht schwerpflegebedürftig.
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